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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 374

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 472/06, Beschluss v. 09.01.2007, HRRS 2007 Nr. 374


BGH 3 StR 472/06 - Beschluss vom 9. Januar 2007 (LG Kleve)

Unterschlagung (Zueignung; Unterlassen der Herausgabe; Verurteilung zur Herausgabe).

§ 246 StGB; § 13 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Allein dem Unterlassen der Rückgabe einer Sache an den Eigentümer lässt sich eine Zueignung im Sinne einer Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies allein deswegen geschieht, weil der Gewahrsamsinhaber für den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht. Dies gilt auch dann, wenn der Gewahrsamsinhaber zuvor rechtskräftig zur Herausgabe verurteilt worden war.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fällen sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Fall II. 6. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte einen Kraftwagen nicht an den Eigentümer herausgegeben, obwohl er dazu rechtskräftig verurteilt worden war. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach der vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des Angeklagten - allein deswegen geschieht, weil der Angeklagte für den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht.

Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung Stand. Soweit das Landgericht in den Fällen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der Unterschlagung vorgehender) Untreue nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Einzelstrafen können bestehen bleiben, da der Senat ausschließt, dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6. beeinflusst worden sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 374

Externe Fundstellen: StV 2007, 241

Bearbeiter: Ulf Buermeyer