HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 939
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 384/06, Beschluss v. 26.10.2006, HRRS 2006 Nr. 939
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 939
Bearbeiter: Ulf Buermeyer