HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 933
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 355/06, Beschluss v. 26.10.2006, HRRS 2006 Nr. 933
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat entgegen dem Revisionsantrag sehr wohl zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Drogen nicht für den deutschen Markt bestimmt waren (UA S. 9, 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 933
Bearbeiter: Ulf Buermeyer