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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 930

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 321/06, Beschluss v. 12.09.2006, HRRS 2006 Nr. 930


BGH 3 StR 321/06 - Beschluss vom 12. September 2006 (LG Düsseldorf)

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Transport im Körper).

§ 29 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln auch dann vor, wenn der Täter diese in seinem Körper transportiert.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 930

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 24

Bearbeiter: Ulf Buermeyer