HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 930
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 321/06, Beschluss v. 12.09.2006, HRRS 2006 Nr. 930
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln auch dann vor, wenn der Täter diese in seinem Körper transportiert.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 930
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer