HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 717
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 313/06, Beschluss v. 31.08.2006, HRRS 2006 Nr. 717
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfallen nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahrnehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. § 176 Rdn. 11, 12).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 717
Bearbeiter: Ulf Buermeyer