HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 716
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 302/06, Beschluss v. 29.08.2006, HRRS 2006 Nr. 716
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
dass die Erwiderung von Rechtsanwalt K. aus L. auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere mit den Äußerungen - diese "spontan kantinenähnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei "greifbar unzureichend" und - gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrnehmung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen körperlichen Merkmale mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedlichen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden lässt" den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im Übrigen in jeder Hinsicht zutreffenden - Stellungnahme des Generalbundesanwalts deutlich überschreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 716
Bearbeiter: Ulf Buermeyer