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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 716

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 302/06, Beschluss v. 29.08.2006, HRRS 2006 Nr. 716


BGH 3 StR 302/06 - Beschluss vom 29. August 2006 (LG Osnabrück)

Unbegründete Revision; sachliche Auseinandersetzung im Revisionsverfahren.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat,

dass die Erwiderung von Rechtsanwalt K. aus L. auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere mit den Äußerungen - diese "spontan kantinenähnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei "greifbar unzureichend" und - gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrnehmung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen körperlichen Merkmale mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedlichen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden lässt" den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im Übrigen in jeder Hinsicht zutreffenden - Stellungnahme des Generalbundesanwalts deutlich überschreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 716

Bearbeiter: Ulf Buermeyer