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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 715

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 293/06, Beschluss v. 17.08.2006, HRRS 2006 Nr. 715


BGH 3 StR 293/06 - Beschluss vom 17. August 2006 (LG Kiel)

Geständnis (Strafzumessung; Strafmilderung); Beschwer.

§ 46 Abs. 2 StGB; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Durch die aus dem Rahmen fallend milde, aufgrund einer Verständigung verhängte Strafe (4 Jahre Freiheitsstrafe für die Einfuhr von 15 kg Heroin mit 6.020 g HHC, also mehr als dem 4000fachen der nicht geringen Menge), die unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf die eindeutige Beweissituation, auch nicht mit dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis gerechtfertigt werden kann, ist der Angeklagte nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 715

Bearbeiter: Ulf Buermeyer