HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 714
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 292/06, Beschluss v. 29.08.2006, HRRS 2006 Nr. 714
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die nach den Feststellungen gegebene banden- und gewerbsmäßige Begehung der Taten (§ 263 Abs. 5 StGB) mit der lapidaren, jede Begründung vermissen lassenden Bemerkung ablehnt, der Vorwurf habe sich nicht bestätigt.
Jedoch weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache der Schuldspruch nicht zur Disposition steht.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 714
Bearbeiter: Ulf Buermeyer