HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 711
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 274/06, Beschluss v. 10.08.2006, HRRS 2006 Nr. 711
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass das Landgericht das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubes nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 711
Bearbeiter: Ulf Buermeyer