hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 711

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 274/06, Beschluss v. 10.08.2006, HRRS 2006 Nr. 711


BGH 3 StR 274/06 - Beschluss vom 10. August 2006 (LG Kleve)

Schwere räuberische Erpressung; erpresserischer Menschenraub.

§ 250 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; 239a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dass das Landgericht das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubes nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 711

Bearbeiter: Ulf Buermeyer