HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 842
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 238/06, Beschluss v. 17.08.2006, HRRS 2006 Nr. 842
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Februar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt wird;
b) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. begründet, im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Im Fall II. 1. hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat den Zeugen H. und B. vorgespiegelt, dass ein von Dritten beauftragtes Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer seien durch Geschenke zu besänftigen. Er wolle das übernehmen. Hierfür benötige er 10.000 €, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte, das von ihm geforderte Geld für sich zu verwenden, um sich zu bereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen täuschte der Angeklagte vor, den Zeugen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie durch Geschenke besänftigen wolle. Dadurch musste sich bei den Zeugen der Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den Tatbestand des versuchten Betruges."
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen könnte, hat der Senat auch den Strafausspruch aufgehoben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2006 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 842
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 16; StV 2006, 694
Bearbeiter: Ulf Buermeyer