HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 609
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 226/06, Beschluss v. 18.07.2006, HRRS 2006 Nr. 609
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte V. ist schuldig
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.
Der Angeklagte B. ist schuldig,
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.
Der Angeklagte G. ist schuldig,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 609
Bearbeiter: Ulf Buermeyer