HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 596
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 132/06, Beschluss v. 18.07.2006, HRRS 2006 Nr. 596
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin die Rüge der Verletzung des § 275 StPO jedenfalls unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 596
Bearbeiter: Ulf Buermeyer