HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 455
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 131/06, Beschluss v. 09.05.2006, HRRS 2006 Nr. 455
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 455
Bearbeiter: Ulf Buermeyer