HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 498
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 83/05, Beschluss v. 03.05.2005, HRRS 2005 Nr. 498
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigt, daß nur die Hälfte des von den Angeklagten in Holland erworbenen und mit Hilfe des Mitangeklagten S. eingeführten Betäubungsmittels (THC-Gehalt: 373,9 g) zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie deswegen nicht auch des tateinheitlichen Besitzes und der tateinheitlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 498
Bearbeiter: Ulf Buermeyer