HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 250
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 56/05, Beschluss v. 15.03.2005, HRRS 2005 Nr. 250
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt 48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 250
Bearbeiter: Ulf Buermeyer