HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 96
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 404/05, Beschluss v. 01.12.2005, HRRS 2006 Nr. 96
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 96
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 102
Bearbeiter: Ulf Buermeyer