HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 94
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 400/05, Beschluss v. 10.01.2006, HRRS 2006 Nr. 94
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 94
Bearbeiter: Ulf Buermeyer