HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 92
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 387/05, Beschluss v. 29.11.2005, HRRS 2006 Nr. 92
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit dem Umstand, dass die den Angeklagten belastende, bereits rechtskräftig verurteilte Zeugin E. durch ihre Angaben in den Genuss einer Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG gekommen ist, hat sich die Strafkammer im Rahmen ihrer ausführlichen und zutreffenden Glaubhaftigkeitsprüfung jedenfalls inhaltlich auseinandergesetzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 92
Bearbeiter: Ulf Buermeyer