HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 891
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 342/05, Beschluss v. 18.10.2005, HRRS 2005 Nr. 891
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
a) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist jedenfalls unbegründet.
Angesichts der Gefährlichkeit der Tätergruppe, die ein Tötungsdelikt begangen und später sogar einen der Mittäter ermordet hat, liegt eine Gefährdung des Lebens des Hinweisgebers auf der Hand.
b) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, da nichts drängte, die Zeugin P. persönlich zu vernehmen. Sie kann nur etwas darüber berichten, was ihr der Mittäter D. zum Tathergang erzählt hat. Da er ihr eine ersichtlich unzutreffende Version eines durch das Eingreifen der deutschen Polizei mit Schusswaffeneinsatz unterbundenen Einbruchversuchs anstelle eines gemeinschaftlich mit anderen durchgeführten Raubmordes geschildert hat, vermag auch ein näheres Nachfragen zu den Einzelheiten dieser falschen Darstellung den tatsächlichen Hergang nicht besser aufzuklären. Insbesondere bekommt das angebliche Weglaufen des Angeklagten vor einer mit Schusswaffen vorgehenden Polizeieinheit einen völlig anderen Sinnzusammenhang, als ihn die Revision für sich in Anspruch nimmt (Abstandnehmen von einem gemeinsam gefassten Tatplan angesichts einer unvorhergesehenen Gewalteskalation der Mittäter).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 891
Bearbeiter: Ulf Buermeyer