HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 579
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 194/05, Beschluss v. 28.06.2005, HRRS 2005 Nr. 579
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zu der vermißten Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 579
Bearbeiter: Ulf Buermeyer