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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 579

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 194/05, Beschluss v. 28.06.2005, HRRS 2005 Nr. 579


BGH 3 StR 194/05 - Beschluss vom 28. Juni 2005 (LG Wuppertal)

Aufklärungsrüge (Glaubwürdigkeitsgutachten).

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zu der vermißten Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 579

Bearbeiter: Ulf Buermeyer