HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 508
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 137/05, Beschluss v. 02.06.2005, HRRS 2005 Nr. 508
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen B. und N. seien nicht vernommen worden, ist unbegründet, da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen R. berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 508
Bearbeiter: Ulf Buermeyer