HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 408
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 97/04, Beschluss v. 06.04.2004, HRRS 2004 Nr. 408
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 408
Bearbeiter: Ulf Buermeyer