HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 400
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 88/04, Beschluss v. 30.03.2004, HRRS 2004 Nr. 400
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage für die Einziehung des Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 400
Bearbeiter: Ulf Buermeyer