HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 111
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 463/04, Beschluss v. 11.01.2005, HRRS 2005 Nr. 111
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Erfüllung der Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, die das Landgericht neben § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB angenommen hat, ist durch die Feststellungen nicht belegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 111
Bearbeiter: Ulf Buermeyer