HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 107
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 422/04, Beschluss v. 08.12.2004, HRRS 2005 Nr. 107
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist unbegründet.
Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 107
Bearbeiter: Ulf Buermeyer