HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 884
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 372/04, Beschluss v. 13.10.2004, HRRS 2004 Nr. 884
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalpräventiven 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 884
Bearbeiter: Ulf Buermeyer