HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 104
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 352/04, Beschluss v. 02.12.2004, HRRS 2005 Nr. 104
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß die Strafkammer § 29 Abs. 1 Nr. 10 und 13 BtMG nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 104
Bearbeiter: Ulf Buermeyer