HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 882
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 291/04, Beschluss v. 15.09.2004, HRRS 2004 Nr. 882
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsbedenkliche Verneinung einer vollendeten Raubtat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 882
Bearbeiter: Ulf Buermeyer