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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 642

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 193/04, Beschluss v. 29.06.2004, HRRS 2004 Nr. 642


BGH 3 StR 193/04 - Beschluss vom 29. Juni 2004 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Berichtigung des Schuldspruchs.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Februar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der die Angeklagte N. betreffende Schuldspruch dahin klargestellt, daß es anstelle von "unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 7 Fällen" heißt: "unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr in 7 Fällen".

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 642

Bearbeiter: Ulf Buermeyer