HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 503
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 148/04, Beschluss v. 06.05.2004, HRRS 2004 Nr. 503
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Indessen kann bei der im konkreten Fall gegebenen Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfahrensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam.
Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine - ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde. Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. BGH NStZ 2004, 163).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 503
Bearbeiter: Ulf Buermeyer