Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 96/03, Beschluss v. 24.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Fall B. II. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
c) im gesamten Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die in ihrer Zielrichtung nicht eindeutige Verfahrensrüge ist, soweit sie zulässig ist, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch in den Fällen B. I. und III. wendet.
2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.
a) Der Angeklagte hat die von der Strafkammer festgestellte Vergewaltigung der Zeugin S. bestritten und sich dahin eingelassen, es sei zur Tatzeit unter anderen Begleitumständen einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen im wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers, die es für überzeugend hält. Die Überzeugungskraft der Aussage ergebe sich daraus, daß die Zeugin die Tat "detailreich, lebensnah und ohne erkennbare überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten" geschildert habe. Zudem würden die Angaben der Zeugin durch die Aussagen ihres damaligen Lebensgefährten bestätigt, der bekundet habe, ihm sei aufgefallen, daß die Zeugin nach Rückkehr mit dem Angeklagten einen "nicht alkoholbedingten Flattermann gehabt habe" und bei Berührung durch ihn zusammengezuckt sei. Weiter werde die Darstellung der Zeugin objektiv durch Verletzungen im Brustbereich bestätigt, die mit ihrer Aussage übereinstimmten, im Verlaufe der Vergewaltigung vom Angeklagten gegen einen Heizkörper gepreßt worden zu sein.
b) Die Beweiswürdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Durchgreifende Bedenken ergeben sich bereits daraus, daß das Landgericht die Aussage der Zeugin S. nur teilweise für glaubhaft angesehen hat.
Die Zeugin hatte bezogen auf das Geschehen nach der festgestellten Vergewaltigung - erstmals in der Hauptverhandlung und damit abweichend von ihren früheren Aussagen (vgl. dazu BGH StV 2002, 470) - bekundet, daß der Angeklagte sie im weiteren Verlauf des Abends nach einer Busfahrt zu Bekannten noch "zwei oder drei Mal" auf einem Acker vergewaltigt habe. Von der Richtigkeit dieser Aussage hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können.
Das schließt zwar eine rechtsfehlerfrei gebildete Überzeugung von der abgeurteilten Tat nicht aus. Der Tatrichter ist nämlich nicht gehindert, Aussagen eines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Eine derartige Beweiswürdigung bedarf aber einer besonders eingehenden Begründung (vgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe im Fall B. II. nicht gerecht: Die Erwägung der Strafkammer, aus den Angaben der Zeugin zu den weiteren Vergewaltigungen ergebe sich, auch wenn sie unzutreffend seien, nicht "ihr Versuch, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten", ist schon in sich kaum verständlich, und wird auch durch die Begründung, anderenfalls hätte die Zeugin entsprechende Angaben schon bei der Polizei gemacht, nicht tragfähig.
Hinzu kommt, daß bei der gegebenen Sachlage - zumal unter Berücksichtigung der nicht unproblematischen Persönlichkeit der Zeugin, die das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt - nicht nur die Frage einer bewußten Falschbelastung zu erörtern war. Auch mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei den Ereignissen auf dem Acker um, wie die Strafkammer es bezeichnet, "Randgeschehen der angeklagten Tat" handele, läßt sich die unterschiedliche Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Teile der Aussage nicht begründen. Allerdings ist richtig, daß Schwächen einer Aussage - wie etwa fehlende Konstanz oder Genauigkeit - weniger schwer wiegen, wenn sie nicht den Kernbereich des Vorwurfs, sondern Randgeschehen betreffen. Indes ist weder ersichtlich noch von der Strafkammer dargelegt, warum es sich aus der Sicht der Zeugin bei den zwei oder drei weiteren, am selben Abend und von demselben Täter begangenen Vergewaltigungen gegenüber der abgeurteilten Tat um "Randgeschehen" in dem Sinne handeln könnte, daß darauf beschränkte Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler erklärbar wären.
c) Die Sache bedarf danach zum Fall B. II. der Urteilsgründe neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.
3. Die Teilaufhebung hat den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Frage des Hangs bei einem etwaigen Freispruch des Angeklagten im Fall B. II. als Ergebnis der neuen Verhandlung anders zu beurteilen wäre.
4. Der Maßregelausspruch kann auch insofern nicht bestehen bleiben, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. Allerdings ist die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die lange Zeit der psychischen und physischen Abhängigkeit des Angeklagten und seine stark verfestigte Alkoholsucht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unterbringung negativ ins Gewicht fallen. Mit den weiteren Erwägungen, es habe bei dem Angeklagten bisher an einer ausreichend kritischen Auseinandersetzung mit seiner Alkoholabhängigkeit gefehlt, seine in der Vergangenheit unternommenen Versuche, seine Alkoholsucht zu bekämpfen, hätten nicht weit genug gegriffen und wären kaum erfolgversprechend gewesen, kann die für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht indes nicht verneint werden. Maßgeblich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten, an deren Bejahung insbesondere in Fällen, in denen zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Frage steht, keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist, ob es gelingen kann, den abhängigen Täter unter den besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es in entsprechenden Fällen auch Sinn und Zweck der Therapie ist, den Untergebrachten dazu zu bringen, daß er sich nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnet und an ihr mitwirkt (BVerfGE 91, 1, 30).
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 332
Bearbeiter: Ulf Buermeyer