HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 884
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 63/25, Beschluss v. 21.05.2025, HRRS 2025 Nr. 884
Der Adhäsionsklägerin S wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus G beigeordnet.
Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin M beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu gewähren.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 - 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M beizuordnen.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 884
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede