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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 24

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 488/25, Beschluss v. 20.11.2025, HRRS 2026 Nr. 24


BGH 2 StR 488/25 - Beschluss vom 20. November 2025 (LG Bonn)

Verwerfung einer Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Aufgrund der Vielzahl an rechtsfehlerfreien strafschärfenden Erwägungen beruht die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe nicht auf der für sich rechtsfehlerhaften Bewertung von Amphetamin als „harter Droge“.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 24

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede