HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 20
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 249/25, Beschluss v. 03.12.2025, HRRS 2026 Nr. 20
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.
1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 499/21, Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20, Rn. 2 mwN).
Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht - anders als der Verurteilte meint - nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22, Rn. 3 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 20
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede