HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 899
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 228/25, Beschluss v. 24.06.2025, HRRS 2025 Nr. 899
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenund Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Zahlungsausspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat hat sie nachgeholt.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 899
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede