hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 899

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 228/25, Beschluss v. 24.06.2025, HRRS 2025 Nr. 899


BGH 2 StR 228/25 - Beschluss vom 24. Juni 2025 (LG Köln)

Korrektur einer Adhäsionsentscheidung (eindeutige Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder Rubrum).

§ 406 StPO; § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenund Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Zahlungsausspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat hat sie nachgeholt.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 899

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede