hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 755

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 109/25, Beschluss v. 20.05.2025, HRRS 2025 Nr. 755


BGH 2 StR 109/25 - Beschluss vom 20. Mai 2025 (LG Köln)

Verwerfung einer Revision als unbegründet; Verwerfung einer Kostenbeschwerde.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 755

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede