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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 799

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 81/24, Beschluss v. 25.03.2024, HRRS 2024 Nr. 799


BGH 2 ARs 81/24 (2 AR 9/24) - Beschluss vom 25. März 2024 (LG Freiburg)

Verbindung rechtshängiger Strafsachen.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Köln - Jugendrichter als Jugendschutzgericht - rechtshängige Verfahren 1650 Ds 25/23 wird zu dem beim Landgericht Freiburg - Jugendkammer - rechtshängigen Verfahren 15 KLs 31 Js 7804/22 verbunden.

Gründe

Das Landgericht Freiburg - Jugendkammer -, das am 31. Oktober 2023 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln - Jugendrichter - rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Köln - Jugendrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Freiburg - Jugendkammer - rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 799

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede