HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 405
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 3/24, Beschluss v. 30.01.2024, HRRS 2024 Nr. 405
Das beim Amtsgericht Duisburg - Hamborn - Strafrichter - rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim Amtsgericht Marl - Schöffengericht - rechtshängige Verfahren Az.: 5 Ls - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Amtsgericht Marl - Schöffengericht -, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Duisburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn - Strafrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Marl - Schöffengericht - rechtshängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 405
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede