HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 36
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 509/24, Beschluss v. 05.11.2024, HRRS 2025 Nr. 36
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 36
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede