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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 649

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 46/24, Beschluss v. 10.04.2024, HRRS 2024 Nr. 649


BGH 2 StR 46/24 - Beschluss vom 10. April 2024 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf die fristgerechte Ergänzung des Urteils durch Beschluss vom 2. November 2023 kommt es nicht an. Bereits die abgekürzten Urteilsgründe tragen den Strafausspruch.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 649

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede