HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 965
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 148/23, Beschluss v. 23.05.2023, HRRS 2023 Nr. 965
Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 12. August 2019, 13 StVK 481/19, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Offenburg und des Landgerichts Berlin streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.
Mit Urteil vom 11. Januar 2018 verhängte das Amtsgericht Karlsruhe gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 12. August 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ab, erklärte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB wegen Aussichtslosigkeit für erledigt und stellte fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrat, deren Dauer sie auf drei Jahre festsetzte. Den Strafrest verbüßte der Verurteilte bis zum 13. Februar 2020 in der Justizvollzugsanstalt O. In der Zeit vom 29. Juli 2021 bis zum 9. August 2022 verbüßte der Verurteilte sodann mehrere Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt P., die im Bezirk des Landgerichts Berlin liegt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und mit richterlichen Verfügungen vom 11. Juli und 12. Oktober 2022 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin um Übernahme des Führungsaufsichtsverfahrens ersucht. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Offenburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und Berlin (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.
2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 6. März 2023 insoweit ausgeführt:
„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 i.V.m. §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Dass in vorliegender Sache gegen den Verurteilten in der im Bezirk des Landgerichts Berlin belegenen Justizvollzugsanstalt P. lediglich Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden, ändert daran nichts. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist auch nicht - wie das Landgericht Berlin meint - eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt P. begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 -, juris, Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13 -, juris, Rn. 3 ff.; Appl, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 462a Rn. 7, 12 f. und § 463 Rn. 7).“
Dem tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 965
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede