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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 681

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 75/23, Beschluss v. 26.04.2023, HRRS 2023 Nr. 681


BGH 2 StR 75/23 - Beschluss vom 26. April 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 2022 - soweit es ihn betrifft - im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.800 € angeordnet wird, wobei er in Höhe eines Teilbetrags von 52.650 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € - in Höhe von 52.650 € gesamtschuldnerisch haftend - angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, nicht näher ausgeführte, Revision des Angeklagten, der nach zunächst unbeschränkter Einlegung und Begründung des Rechtsmittels durch Schriftsatz vom 13. April 2023 erklärt hat, die Revision hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs zurückzunehmen, soweit das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und von der Anordnung einer anderen Maßregel abgesehen hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. April 2023 hat der Angeklagte die Revision zum Schuldspruch in den Fällen B.III.3., 7., 8., 10. und 20. der Urteilsgründe sowie zum Rechtsfolgenausspruch insoweit zurückgenommen, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und von der Anordnung einer anderen Maßregel abgesehen hat. Schließlich hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2023 die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs insgesamt zurückgenommen und das Rechtsmittel nur noch hinsichtlich des Straf- sowie des Ausspruchs über die Einziehung aufrecht erhalten. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und das Absehen der Anordnung einer anderweitigen Maßregel bleiben vom Angriff ausgenommen.

Die Revision des Angeklagten erzielt im verbliebenen Umfang nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die zunächst mit Blick auf den Maßregelausspruch bei (Teil-)anfechtung des Schuldspruchs unwirksam beschränkte Revision (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54) ist nunmehr wirksam auf den Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung beschränkt.

2. Der Strafausspruch weist - wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

3. Jedoch bedarf die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur durch Herabsetzung des ausgeurteilten Betrages um 362,50 € wegen eines Rechenfehlers im Fall B.III.8. der Urteilsgründe. Diese Änderung kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Soweit das Landgericht zu weitgehend eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 555/19).

4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 681

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede