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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 671

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/23, Beschluss v. 19.04.2023, HRRS 2023 Nr. 671


BGH 2 StR 64/23 - Beschluss vom 19. April 2023 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 671

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede