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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 399

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 382/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 399


BGH 2 StR 382/23 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Köln)

Nebenklägervertreter (Reise zu der Hauptverhandlung: Erforderlichkeit).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 399

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede