HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1114
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 263/23, Beschluss v. 17.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1114
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1114
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede