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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 949

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 210/23, Beschluss v. 01.08.2023, HRRS 2023 Nr. 949


BGH 2 StR 210/23 - Beschluss vom 1. August 2023 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 38.300 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 949

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede