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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 393

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 194/23, Beschluss v. 14.02.2024, HRRS 2024 Nr. 393


BGH 2 StR 194/23 - Beschluss vom 14. Februar 2024 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Februar 2023 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2023 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 393

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede