HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 393
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 194/23, Beschluss v. 14.02.2024, HRRS 2024 Nr. 393
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Februar 2023 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2023 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 393
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede