HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 494
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 76/22, Beschluss v. 11.04.2022, HRRS 2022 Nr. 494
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.650 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 494
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß