HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 493
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 71/22, Beschluss v. 30.03.2022, HRRS 2022 Nr. 493
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 530.770 € angeordnet ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 493
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß