HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 959
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 418/22, Beschluss v. 06.06.2023, HRRS 2023 Nr. 959
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Messers abgesehen wird und der Ausspruch über die Einziehung des Messers entfällt; im Übrigen hat die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 959
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede